In alter Zeit straffällig gewordene Mauggner
In den Amts- und Gerichtsrechnungen des Pfleggerichts Erding, die ab dem Jahre 1507 lückenhaft erhalten geblieben sind und heute im Staatsarchiv Landshut verwahrt werden (StAL: Pfleggericht Erding R, und Kurbayern Hofkammer Ämterrechnungen, Rep. 18, Gerichtsrechnungen Erding), haben sich viele mit interessanten Details versehene Straffälle von Mauggner Einwohnern überliefert. Handelt es sich hierbei zwar meist „nur“ um Prügeleien, Beleidigungen und Streitereien, gegenseitig verursachte Flurschäden und unmoralischen bzw. leichtfertigen Lebenswandel, so verleihen diese der Mauggner Geschichte jedoch durchaus Leben und gewähren uns (kleine) Einblicke in die damaligen Lebensverhältnisse, Sorgen und Ärgernisse der Dorfbewohner.
Im Jahre 1507 wird in den Gerichtsrechnungen des Pfleggerichts Erding ein Straffall von einem gewissen Kaiser in Mauggen überliefert, der zusammen mit seiner Frau eine Magd misshandelt hat:
„Steffan Kayser von Maugkhen vnd sein Hausfraue vb das sy ain Diern gerauft vnd geschlagen haben, abkhomen vmb 4 ßd“
Im selben Jahr wird der Schmid, nachdem er sein Vieh in die Felder eines Nachbarn geführt hat, vom Gericht abgestraft:
„Hanns Schmidt von Maugkhen vmb das er den Peter Kirchmair mit seinem Viech in seinen Veldern geetzt hat, abkhomen vmb 4 ßd“
1508 findet sich wieder der besagte Kaiser im Strafregister. Er hat den Knoll zu Mauggen beschimpft und diesem zu allem Überfluss noch eine tote Sau auf seinen Grund geschleift:
„Steffan Kayser vo Maugkhen ist von Christoffen Knoll ub Schelltwort: auch wie er Ime ain todte Sau von sein ….. auf sein grundt geZogen, beklagt vnd fürgenomen, miteinander vertragen, vnd Kayser Ins Wandl gesprochen worden, … vmb 1 lb 60 d“
Auch ein Taglöhner wird vom Gericht verurteilt, nachdem er ein Pferd des Reisers derart auf der Weide an einen Stecken gejagt hat, dass das Tier Verletzungen davongetragen hat:
„Vrban Tagwercher Von Maugkhen ist vom Reysacher beklagt, wie er Ime ain Ros aus seinem gartten an ain stekhen yagt, das es Im schadhafft worden, abkhomen … vmb 1 lbd“
1530 wird der Wirt von Mauggen gestraft, nachdem er mit der Wimmerin von Mauggen eine Schlägerei begonnen hat:
„Vez Schneider Wirt Zue Maugkhen hat dj Widmanin daselb mit Rauffen vberfarn, Vertragen, gestrafft … vmb 60 d“
Im Jahre 1540 wird ein Straffall in Mauggen überliefert, in den gleich mehrere Bauern, darunter der Reiser, verwickelt waren:
„Georg Palß von Maugkhen, Erhartt Reyser vnnd Leonnnhartt Kyrchmayr daselbs haben Ettlich Irenn Nachpern daselbs in Iren Wysen vnnd Traydern mit Irem Viech Ezschaden gethan, vnnd Sinnd all drey durch ein nachperschafft In die Straff erkhenndt, abkhumen Ieder vmb 1 lbd“
Drei Bauern haben also ihr Vieh in die Getreidefelder und Wiesen ihrer Nachbarn geführt und diesen dadurch einigen Schaden verursacht, wofür ein jeder der drei mit der Summe von 1 Pfund Pfennigen bestraft wird.
Weitere drei Bauern werden im selben Jahr wegen Strohdiebstahls angeklagt. Sie hatten einem Nachbarn das gemähte Stroh von dessen Feld weg zu sich nach Hause gefahren:
„Georg Kistler von Maugkhen, Wolfganng Kyrchmayr, vnnd Georg Ettersperger daselbs haben dem Petter Weyssen sein abgemate Strey aufm moß wegkh gefüertt, all drey ins Gericht Erkhenndt, abkhumen Ieder vmb 1 lbd, thuet 12 ßd“
Ein Jahr später (1541) wird ein Mauggner gestraft, der den Bartl von Mauggen ins Gesicht geschlagen hat:
„Leonhart Heylmayr Zu Mauckhen hat Georg Partl ainen Pausserstraich Zuegefuegt, gestrafft vmb 4 ßd“
1543 steht Georg Spagl aus Mauggen vor Gericht, nachdem er verbotenerweise Soldaten bei sich zuhause beherbergt hat:
„Jorg Spagl von Maugkhen hat etlich … Lanndtskhnecht yber verpot beherbergt, gibt straf 1 lbd“
Wegen Körperverletzung hat sich im selben Jahr ein weiterer Mauggner zu verantworten, nachdem er den Fischer von Unterstrogn blutig geschlagen hat:
„Leonhardt Reytmayr von Maugkhen, hat Jörgen Vischer von Niederstrogen Pluetruenst geschlagen, gibt straf 1 lbd“
Im Jahre 1549 wird ein Leonhart Pachmair aus Mauggen in der Stadt Erding betrunkenerweise aufgegriffen und über Nacht (zur Ausnüchterung?) in Eisen gelegt:
„Leonhardt Pachmair von Maugkhen hat sich Zu Ärding in trunckhner weiß vngeschickht gehallten. Ist yber nacht in Eysn gelegen vnnd gestrafft vmb 72 d“
Wegen Raufhändel muss sich im Jahre 1551 wieder der damalige Wirt von Mauggen verantworten. Er hat den Hannserbauern und dessen Vater in ihrem eigenen Haus angegriffen:
„Hanns Schneider Wirt Zu Mauckhen hat den Vrban Hannser daselbs Vnnd seinen Vattern in Iren Haus yberloffen, den allen geraufft vnnd gestossen, gibt straff 1 lb 4 ßd“
1560 kommt es zu einer Körperverletzung auf den Feldern des Reiserbauern:
„Sebastian Khnoll von Mauckhen hat seinen NachPern Petern Reiser daselbs, mit ainem Misthagkhen im Veldt hart beschedigt, vnnd geschlagen. Vnnd wiewoll Er fürgeben, Reiser hab ine angeloffen, so hat Ers doch nit lauter fürbringen khönnen. Darumb ist dem Reiser von Ime 7 ßd gestrafft, vnnd Er khnoll gestrafft vmb 3 lbd“
Der Knoll hat den Reiser also auf dessen Feldern mit einer Misthacke angegriffen und schwer verletzt. Zu seiner Verteidigung gibt er zwar an, dass der Reiser den Streit begonnen habe, kann es aber letztlich nicht beweisen und wird zu einer Geldstrafe verurteilt.
Im selben Jahr müssen sich der „Baumann“ des Bockhorner Pfarrers und der Wimmer zu Mauggen dafür verantworten, dass sie den Wimmerbauern von Wifling bei einem Wirt in Erding zusammengeschlagen haben:
„Symon Pfarrers von Pockhorn Pauman, vnd Vz Widman von Mauckhen, haben Hannsen Widman von Wifling hier Zu Ärding in ainem Wiertshaus Pauserstraichig geschlagen, geben straff 1 lbd“
Im Jahre 1565 kommt es gleich in großem Stil zu Straffälligkeiten von Seiten der Mauggner. Als erstes findet sich ein Sohn des Knolls vor Gericht, der nachts betrunken auf den Hof des Pointners gekommen ist, um „Unzucht“ zu treiben und (da die Sache vermutlich vereitelt wurde) schimpfenderweise wieder abzog:
„Hanns des Khnolln Zu Maugkhen Sun, ist nächtlicher weil dem Peuntner daselbs fürs Haus khomen, Vnzucht treiben vnnd geschollten, in bezechter weiß beschechen, derwegen gestraft vmb 1 lb 4 ßd“
Der Altmann von Mauggen wird nachts beim Verlassen der Stadt Erding in betrunkenerweise um sich schreiend und Gotteslästerungen ausstoßend aufgegriffen und als er dann auch noch ausgerechnet gegenüber einem Gerichtsherrn, der ihn darauf anspricht, seine Späße gerissen und geschimpft hat, mit einem Bußgeld in Höhe von 2 Pfund Pfennigen belegt:
„Leonhardt Alltman Zu Maugkhen, ist nächtlicher weil am hinaus geen aus der Stat in bezechter weiß mit vngebührlichem geschrey vnnd Gotslestern gehört worden, als Ime ain geschworner Gerichtsprocurator darumb angeredt, hat Er sich noch sPaß gerissen vnd geschollten, gibt straf 2 lbd“
Wegen einer Schlägerei werden zwei Söhne des Knolls von Mauggen vor Gericht befohlen:
„Asm Zehentner, vnnd Sixt des Khnolln Zu Maugkhen Süne, haben daselbs auf der Gassn aneinander geraufft, sich darnach widerumb verraint, Vnnd Asm die Straf angenommen, gibt 4 ßd“
Der eine Bruder Asm (=Erasmus) hat also (als Anfänger?) die Strafgebühr zur alleinigen Abführung übernommen.
Wegen schwerer Körperverletzung wird ein junger Mauggner bestraft, nachdem er dem Weber von Mauggen, der nachts einen Nachbarn besuchen wollte, auf der Gasse aufgelauert und mit einer Stange zusammengeschlagen hat, so dass dieser einige Zeit „krank gelegen“ hatte:
„Christoff des Khirchmairs Zu Maugkhen Sun, hat Wolfganngen Weber daselbs nächtlicher weil auf der gassen, wie Er Zu ainem NachPaurn geganngen, dermassen mit ainer stang Paußerstraichig geschlagen, das Er etlich tag khrankh gelegen, hat sich mit Ime vertragen, vnnd ist gestrafft vmb 3 lbd“
Zu einem handfesten Familienstreit kommt es ebenfalls im Jahre 1565 zwischen den Wirtsleuten und der Familie des Kiermaiers (Lukas) in Mauggen. Anfänglich hat der Kiermaier dem Wirt in einem Gasthaus zu Erding eine Ohrfeige gegeben, worauf es zwischen beiden zu einer Rauferei kommt:
„Wolfgang Khirchmair Zu Maugkhen hat alhier in der Stat in ainem Wirtshaus Hannsen Planegkher Wirt Zu Maugkhen, ain Maultaschen geben, deshalben Sy darnach gar aneinander geraufft, hat des angriffs geleugnet, bis Es der Wirt erwiesen, da sindt Sy verabschidt, vnnd Khirchmair gestrafft vmb 2 lbd“
Da der Kiermaier der Anfänger ist, was der Wirt beweisen kann, hat der Kiermaier die Strafgebühr allein zu entrichten.
Im Anschluss geht die Streiterei auch unter den anderen Familienmitgliedern weiter. So geraten die zwei Töchter des Kiermaiers und die Tochter des Wirts aneinander, die sich allesamt gegenseitig als „Huren“ und ähnliches mehr betiteln, wofür eine jede mit einer Strafgebühr von 72 Pfennigen belegt wird:
„Wolfgangen Khirchmairs Zu Maugkhen Zwo töchter vnd Hannsen Planegkher wirts daselbs tochter, sindt mit Hurrnschellten vnd annderen vergeblichen Reden aneinannder khomen, das ist alles von Obrigkheit wegen aufgehebt vnnd yede vmb 72 d gestrafft, thuet 7 ß 6 d“
Nach der Verhandlung wird auch noch der Sohn des Kiermaiers, ebenfalls Wolfgang genannt, gegen den Wirt beleidigend, wofür auch dieser Strafgebühr zu entrichten hat:
Item nach angehörter Handlung ist berürts Khirchmairs Sun Wolfgang genant, de Junger auch mit etlichen vnnutzen worten, an bemelten Hannsen Planegkher wirt geraten, die seindt auch ex offitio aufgehebt, vnd Wolfgang gestrafft vmb 1 lbd“
Einige Zeit darauf wird der Wirt Hanns Planecker ertappt, als er an der Grenze zwischen seinen Gründen und denen des Kiermaiers dessen Gründe übermäht. Das Gericht erkennt zwar an, dass an besagter Stelle der Grenzstein nicht richtig stehe, unterstellt dem Wirt aber (wohl nicht unbegründet) „unnachbarlichen Willen“, und so muss auch dieser eine Strafgebühr in Höhe von 1 Pfund Pfennigen entrichten:
Hanns Planegkher Wirt Zu Maugkhen, hat Wolfganngen Khirchmair daselbs, zwischen Irre grünt übermät, ist das march vnrichtig, vnd die Irr nahent ain VnnachtPerlicher willen gewest, derhalben Wirt gestrafft vmb 1 lbd“
Aber auch die Mauggnerinnen gerieten aneinander. So sind sich ebenfalls im Jahre 1565 eine Magd und eine Bäuerin beim „Grasen“ in die Haare gekommen, was in einer Rauferei geendet hat:
„Item Andreen Khirchmairs Zu Maugkhen Diern, Vnnd Geörgen Prästls daselbs Hausfrau, haben sich am Grasn miteinander Zertragen, Vnnd aneinander geraufft, sindt gestrafft, yede vmb 72 d thuet 4 ß 24 d“
Ein erst 16-jähriger Sohn des Pointners wird ebenso vor Gericht geladen, da er die Wimmerbäuerin von Mauggen als eine „doppelte Hure“ betitelt hat. Vom Gericht wird die Ehre der Bäuerin wieder hergestellt und der Junge mit einem Bußgeld von 1 Pfund Pfennigen belegt:
„Geörg des Peuntners Zu Maugkhen Sun, bej 16 Jarn allt, hat des Steffan Widmans daselbs Hausfrau, ain Toplte Hurren gehaissen, das ist von Obrigkhait wegen aufgehebt, vnd Er Pueb gestrafft vmb 1 lbd“
1579 werden Leonhard Pointner von Mauggen und Johann Zehentner zu Kirchasch vor Gericht abgestraft, da beide den Wolfgang Sämer von Bergham übel verprügelt haben:
„Leonhart Peuntner Zu Maugkhen Vnnd Hanns Khnol Zehentner Zu Asch haben … den Wolfganng Sämer Von Perghaim ybl geschlagen vnnd alles Zerkhrazt, sind beede gwanndlt vmb 2 f 2 ßd“
Auch eine Tochter des Schmids zu Mauggen, findet sich 1579 wegen ihres „leichtfertigen“ Lebensstils, nachdem sie ausgerechnet von einem Herrn der Geistlichkeit ein Kind empfangen hat, im Strafregister:
„Margaret des Jörgen Schmids Zu Maugkhen Tochter, ain ledigs Diern hat sich leichtfertiger weis an Herr Paulusen GeßellPriester Zu Pockhorn gehangen, vnnd ain Khind bey Ime erobert, darnach Er seinen weg dahin gezogen, derowegen Sy vmb Ir Leichtfertigkheit gwanndlt vmb 2 f 2 ßd“
Die Mutter des Kindes hat also die Strafe allein zu tragen, da sich der Hilfspriester aus Bockhorn, und Vater des Kindes durch Flucht seiner Verantwortung entzogen hat.
1590 hat der Hannser von Mauggen in betrunkenem Zustand den Reiser beleidigt und ist vor Gericht gekommen, wo er (ernüchtert) zugibt, dass es eigentlich keinen Grund für einen Streit bzw. Beleidigungen gebe:
„Vrban Hannser Zu Mauckhen, hat in beZechter weis Geörgen Reiser daselbs einen Schölbm gescholten, Doch vor Gericht bekhent, er wisse nichts ruehrlichs auf Irr, Vnnd sich guetlich verglichen, Darumben gewandlt P 1 lbd ist 1 f 1 ßd“
Die Parteien haben sich daraufhin also verglichen, nichts desto trotz wird der Hannser jedoch mit einem Strafgeld belegt.
Im selben Jahr (1590) kommt es vor dem Wirtshaus zu Mauggen zu einer Schlägerei zwischen dem Schmied und dem Reiser:
„Peter Schmit Zu Mauckhen, Vnnd Geörg Reiser daselbs, haben vor dem Wüertshaus Zu Mauckhen, woll aneinander geraufft, darunder Schmit gottgelestert, Derohalben Schmit, vmb das Rauffen, VnndGottslestern P 2 lb vnnd Reiser P 1 lbd gewandlt, thuet 3 f 3 ßd“
Wegen der Sünde des Gotteslästerns wird der Schmid also zu einer doppelt so hohen Geldbuße belegt wie sein Streitkumpan, der Reiser.
Im Jahre 1598 kommt es bei der Rückkehr vom Markt in Singlding zu einer blutigen Schlägerei zwischen einigen jungen Burschen aus den Dörfern der Umgebung, die ein Knecht vom Altmann aus Mauggen angezettelt hat und der dafür zusammen mit seinen Raufkumpanen besonders gestraft wird:
„Simon des Altmans Zu Maugkhen Khnecht, Wolf des Ernsten Zu Asch, Geörg des Hainzen Zu Englpolding Vnnd Caspar des Zehentners Zu Asch Söhn, haben am haimbgehn Vom Singldinger Marckht, Leonharden des Zehentners Zu Asch Khnecht, ein fliessenden Schaden an der Achsl vnnd noch etlich schramen im Rogkh Zuegefiegt, derowegen Simon des Altmans Khnecht, als Anfenger Per 2 lb Vnnd die anndern drei seine Consorten yeder Per 1 lbd gestraft, thuet 5 f 5 ßd“
Auch Georg, ein Knecht des Knolls zu Mauggen, muss 1598, nachdem er eine Magd geschwängert hat, worauf diese entflohen war, Strafe zahlen:
„Geörg des Khnoln Zu Maugkhen Khnecht, hat Anna dessen Diern, so dauon gezogen, geschwengert, Darumb gestraft Per 3 lbd, Thuet 3 f 3 ßd“
Im selben Jahr steht auch Erasmus Härlmair aus Mauggen (vermutlich vom Drexler) vor Gericht, weil dieser vom Mauggner Gemeindegrund zuviel zu seinen eigenen Gutsgründen zugeackert hatte, wofür nun eine Geldbuße zu entrichten ist:
„Erasmus Härlmair Zu Maugkhen, Ist deshalben, dz Er Zuuil Von ainer gmain daselbs grundt hinwegkh geackhert Per 2 lbd gestraft, thuet 2 f 3 ßd“
Auch Stefan Kiermeier (vom Lukas) und Thomas Wimmer von Mauggen stehen 1598 vor Gericht, und zwar wegen einer Prügelei:
„Stephan Khirchmair Vnnd Thoman Wimman beede Zu Maugkhen, haben wol aneinander yberrauft, deswegen yeder Per 4 ßd gestraft, thuet 1 f 1 ßd“
Obiger Stefan Kiermeier steht 1598 gleich mehrmals wegen Schurkereien vor Gericht, so hat er z. B. von den benachbarten Pointnerhofgründen einfach etwas Grund seinen Feldern zugeackert. Als die Sache auffliegt, hat er dem Pointner seine (annektierten) Gründe „gütlich“ wieder abgetreten, wird jedoch nichtsdestoweniger gestraft:
„Stephan Kirchmair Zu Maugkhen, hat Leonharden Peuntner daselbs, Vor seinen Ackher ein Furch ausradnert, doch güetlich widerumb eingeworffen, Darumb gwanndlt Per 2 lbd, thuet 2 f 2 ßd“
Als der Kiermeier dann eine seiner (vermutlich zu nassen) Wiesen entwässern will und zu diesem Zweck einen Graben in der entsprechenden Wiese angelegt hat, versucht er diesen in einen benachbarten Pointneracker zu leiten und wird vom Gericht hierfür wieder mit einer Geldbuße belegt:
„Ernannter Khirchmair Ist auch dz Er auf ainer seiner Wissen, ein Wasserfurch gemacht, Vnnd dieselb dem Peuntner in seinen Ackher fieren willen, Per 2 lbd gestrafft worden, thuet 2 f 2 ßd“
Doch auch der Pointner ist nicht frei von Vergehen, so hat er mit seinen Pferden im selben Jahr einen Flurschaden (mittels Durchreiten?) vermutlich in benachbarten Getreidefeldern angerichtet:
„Leonhardt Peuntner Zu Maugkhen, hat seine Roß auch in die Hälmen geschlagen, derowegen gestraft Per 1 lbd, Ist 1 f 1 ßd“
Ein weiteres Mal findet sich Stefan Kiermeier vor Gericht, jedoch diesmal als Opfer. Kasper Wenzl von Mauggen hat ihn mit einer Hacke blutig geschlagen:
„Caspar Wernzl Zu Maugkhen, Ist Darumben dz Er Stephan Khirchmair daselbs, mit ainer Hackhen pluetrunstig geschlagen, gestraft Per 1 lbd, Ist 1 f 1 ßd“
Im Jahre 1610 wird ein Knecht aus Mauggen vor Gericht zitiert, da er ohne „Befehl“ seines Bauern die Feldgründe eines Nachbarn „überackert“ (den eigenen Gründen zugeackert) hat:
„Vberackhern
Wolf des Khürchmairs Zu Mauckhen Khnecht, hat ohne seines Paurn beuelch, des Georgen Mair daselbs etwas wenigs vberackhert, vnd vmb solchen Vnfleiß P 1 lbd gestrafft, ist 1 f 1 ßd“
Ebenfalls im Jahre 1610 erhält Georg Kiermaier (vermutlich Lukas) von Mauggen eine hohe Strafgebühr, da er im Wirtshaus zu Mauggen etliche Gotteslästerungen von sich gegeben hat:
„Gottslesterung
Georg Khirchmair Zu Mauckhen, hat in der Tafern daselbs auch etlichmal Gott gelestert, desswegen gestrafft Vmb 2 lbd thuet 2 f 2 ßd“
Wegen einer groben Schlägerei müssen sich der Rauch und der Weber vor Gericht verantworten: Anfänglich hat der Rauch dem Weber eine Ohrfeige gegeben, woraufhin dieser mit einigen Kumpanen den Hanns Rauch übel zusammengeschlagen hat:
„Raufhandl
Hanns Rauch Zu Mauckhen, hat dem Christophen Weber alda ainen Maulstraich geben, dariber derselb vnd seine gehilffen, Ine gar grob yberraufft, Vnd Iniuriert, hierumben Rauch des Maulstraichs halb P 4 ßd, Aber Weber Vnd seine gehilffen P 2 lbd gewandlt, macht 2 f 6 ßd“
Aber auch die Wirte der Umgebung geraten untereinander in Streit. So erhält z. B. der Wirt von Kirchasch vom Mauggner Wirt eine „Watschn“:
„Maulstraich
Melchior Würth Zu Mauckhen, hat Leonharden Aiglstorfer Würth Zu Asch, ainen Maulstraich geben, straf 4 ßd“
Zu einer blutigen Auseinandersetzung kommt es im Jahre 1610 auch zwischen dem Schmied von Mauggen und dem Knecht des Manharts von Kirchasch. Dieser wird vom Schmied mit einer „Kanten“ blutig geschlagen:
„Pluetrunst
Peter Schmidt Zu Mauckhen, hat Georgen des Mänharden Zu Asch Khnecht, mit ainer khanten pluetrunstig geschlagen, darumben gewandlt P 12 ßd thuet 1 f 5 ßd“
Im Jahre 1611 werden bei der Hochzeit des Schmieds von Mauggen zu viele Gäste geladen, wofür sowohl der Hochzeiter als auch der Wirt vor Gericht geladen werden:
„HochZeit
Peter Schmit Zu Mauckhen, hat bej dem Wierth daselbst, an seiner hochzeit, Vmb 40 Persohnen Zuuil gehebt, deßwegen Sy beede für yede Persohn vmb 30 kr gestrafft, macht 20 f“
Die (erhebliche) Strafgebühr haben also der Wirt und der Hochzeiter zu gleichen Teilen zu übernehmen.
1611 kommt es auch wieder zu mehreren gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Mauggnern, wie z. B. hier beim Reiser und Altmann:
„Raufhandl
Andree Reißer Zu Mauckhen, hat Geörg Altman daselbst yberraufft, straff 1 lbd, ist 1 f 1 ßd“
Georg Altmann ist jedoch in diesem Jahr nicht das einzige Opfer des Reiserbauern:
„Maulstraich
Gemelter Reißer, hat Christophen Weber Zu Mauckhen, einen Maulstraich geben, straff 4 ßd“
Zu mindestens einer bösen Auseinandersetzung kommt es 1611 auch zwischen den Söhnen des Fenk/Hanselschusters von Mauggen und des Maiers im Thal:
„Verwundung
Caspar, des Wolfen Schuesters Zu Mauckhen Sohn, hat Sebastian des Mayrs Im Thall Sohn, gar grob in ainen Finger gebissen, darumben gestrafft Per 12 ßd macht 1 f 5 ßd“
1611 hat sich auch der damalige Vorsteher von Mauggen, Christoph Weber, wegen „ungebührlichem Verhalten gegenüber der Obrigkeit“, nachdem er trotz Verbots auf seinem Grund einen Graben ausgehoben hat, vor Gericht zu verantworten:
„Vngebühr
Christoph Weber Obman Zu Mauckhen, hat yber der Obrikheit Verpot, einen graben so Ime nit gebührt, aufgeworffen, darumben gestrafft Per 2 lbd, ist 2 f 2 ßd“
Hart bestraft werden in diesem Jahr auch der Knecht des Reisers zu Mauggen und eine Magd aus Oppolding, nachdem diese (im ledigen Stand) zusammen ein Kind erzeugt haben:
„Leichtferttigkhait
Hanns des Reißers Zu Maugkhen Khnecht, hat Anna, des Bräbsten Zu Opprechting Diern, In leichtferttiger weis geschwengert, darumben aus Armueth Er 14 Vnd Si 10 tag mit Venckhnus gestrafft“
Die so straffällig Gewordenen müssen also sogar (vermutlich weil sie aus Armut nicht zahlen können) einige Tage im Gefängnis verbringen.
Im Jahre 1620 kommt es wieder einmal zu einer Rauferei, diesmal zwischen einem Weberknecht und einem Sohn des Hannsers, beide von Mauggen:
„Raufhandl
Hanns Weberkhnecht Zu Mauckhen, hat Thoman, des Hannsers alda, Sohn, nechtlichen weill auf der gassen überraufft, peiterling, Vnd plabe mayl geschlagen, dauontwegen gewandlt P 1 f“
Anfänger ist also der Weberknecht, der den Hannsersohn nachts auf der Gasse schwer zusammengeschlagen und verletzt hat. Als Anfänger hat dieser auch alleinig die gesamte Strafsumme zu entrichten.
Im selben Jahr kommt es zu einer blutigen Auseinandersetzung: Der Wimmer von Mauggen hat dem Georg Kiermaier (Lukas) den Kopf blutig geschlagen:
„Pluetruenst
Thoman Wibman Zu Mauckhen, hat Geörgen Khürmair alda, auf dem Khopf pluetrüenstig geschlagen, derowegen gewandlt P 1 f“
Auch die Schmiedin von Mauggen hat sich 1620 vor Gericht zu verantworten, da sie einem anderen Mauggner etliche Ohrfeigen verpasst hat:
„Maulstraich
Magdalena, Petern Schmidts Zu Mauckhen Haußfrau, hat Hannsen Pichler alda, etlich Maulstraich Zuegefüegt, derohalben ain Tag mit der Geigen in Venckhnus gehalten“
Als Strafmaß wird hier also anstatt einer Geldstrafe ein Tag im Gefängnis in der „Geige“ verhängt.
Aus dem Jahr 1630 haben sich wieder mehrere Schlägereien und Raufereien überliefert: So wird z. B. der Wernzl von Balthasar Eibl zusammengeschlagen:
„Raufhandl
Balthasar Älbl Zu Mauckhen, hat Wolfen Wernzl daselbsten wol yberschlagen, darumben P 4 ßd gewandlt, macht 34 kr 2 hl“
Im selben Jahr kommt es zu einer Schlägerei zwischen dem Weber von Mauggen und dem Wirt zu Kirchasch:
„Raufhandl
Christoph Weber Zu Mauckhen, Vnnd Hanns Khürmair Würth Zu Asch, haben miteinander geraufft, hierumben yeder P 2 ßd gewandlt, macht 34 kr 2 hl“
Auch der Schneider von Mauggen wird in diesem Jahr von einem Maurer mit einer Stange zusammengeschlagen:
„Schlegerey
Balthasar Lechl Maurer Zu Mauckhen, hat Geörgen Schneider Zu Salmannskhürchen mit ainer stangen wol yberschlagen, dauontwegen P 1 lbd gestrafft, thuet 1 f 8 kr 4 hl“
Im Jahre 1640 steht im Gerichtsprotokoll zu lesen:
„Raufhandl
Martin Weber, Hanns Rauch, Wolf Peuntner, Adam Khiermair vnd Hanns, des Christophen Webers Zu Mauckhen Sohn, haben Simon Ismair Preuen alhie, Hannsen vnd Simon die Ismair Zu Siglfing yberraufft, hierumben yeder P 4 ßd gewandlt, ist 2 f 51 kr 3 hl“
Diese größere Schlägerei ist also auch von den Mauggnern angezettelt worden, wofür diese nun auch das Bußgeld zu entrichten hat.
1653 wird wieder ein Mauggner, nach einer erteilten Ohrfeige, mit einem Bußgeld belegt:
„Maulstraich
Hanns Weber Zu Mauckhen, hat Geörg Weber alda einen maulStraich geben, darumben Per 2 ßd gewandlt, ist 17 kr 1 hl“
Ein interessanter Fall hat sich im Protokoll von 1660 überliefert. Der Binder von Mauggen (Drechsler) erzählt den kurfürstlichen Jägern, es sei ein Wildschwein geschossen worden und er könnte angeben, wer der Täter sei. Im nachhinein bekennt er jedoch gelogen zu haben, außerdem sei überhaupt kein Wildschwein geschossen worden. Für diese Lüge muss der Drechsler drei Tage im Gefängnis büßen:
„Ausgebene Vnwarheit
Geörg Lehner Pinder Zu Mauckhen, hat gegen den Churfrtl. Jegaren ausgeben, Es sey ein Wildschwein geschossen worden, Vnd Er wisse wer es gethan, doch solches hernach widersprochen Vnd bekhent, das Er gar khain Schwain gesehen, derowegen 3 tag in Venckhuns gestrafft“
1670 wird ein Dienstknechtspaar, wegen leichtfertigen „Vergehens“ vor der Hochzeit, mit einer Geld- und Gefängnisbuße belegt:
„Leichtförttiges Verbrechen vor der Hochzeit
Mehr ist Caspar, des Hannsen Schuesters Zu Mauckhen Dienstkhnecht, vmb willen Er sich mit seinem Weib Barbara Vor Ehelicher einsegnung in Leichtförttigkheit Vergrüffen … dergestalten abgewandlt worden, das beede an Gelt 2 lbd erlegen, Vnd noch darzue die 4 tegige Venckhnus im Ambtshaus mit geringer Aztung ausstehen miessen“
Wegen Fluchens wird im selben Jahr (1670) ein Knecht des Webers von Mauggen zu einer besonders exemplarischen Strafe verurteilt:
„Gottslössterung
Hanns, des Webers Zu Mauckhen Khnecht, hat bey dem heyl. Sacramenten etlichmahlen gefluecht, desshalb Er 4 Stundt in der Schandtsäulen offentlich an dem Markhtplaz punctiert worden“
Er hat also in Erding am Marktplatz vier Stunden lang in der Schandsäule abzubüßen.
Einen delikaten Fall bringt auch das Jahr 1700. Gleich zwei Knechte auf einmal versuchen bei der Magd des Hannsers von Mauggen nachts einzusteigen. Die Magd schenkt den auf sie Einredenden jedoch kein Gehör und geht somit straffrei aus, während die Knechte mit einer Geldstrafe und außerdem noch mit 14 Tagen in „Schellen“ gestraft wurden:
„Zu ainer Dienst Magt ans Cammerfennster gehen
Caspar des Khnollns Zu Mauckhen, Vnnd Hanns, des Sedlpaurns Zu Riedershamb Knecht seint Zu Barbara, des Hannsers Zu Mauckhen Diern nachts Zeit ann das Cammerfenster gangen, Vnnd haben Zu ihr hinein geredt, doch aber das Mensch ihnen khain Gehör, noch anntwortt geben, das also allein beede Knecht ieder pr: 3 lbd Vnnd 14 Tag in Schellen abgestrafft worden 6 f 51 kr 3 hl“
Im Jahre 1707 müssen sich nach einer „verübten gemeinen Raufferei“ ein Sohn des Knolls und ein Knecht des Schmieds von Mauggen vor Gericht verantworten:
„Gemainer Raufhandl
Caspar, des Khnollns Zu Mauckhen Sohn, Vnd Anthoni, des Schmidts Khnecht, haben ein gemain gerauff veriebt, Vnd straff bezahlt 51 kr 3 hl“
1710 ist wieder eine Rauferei zwischen einem Knollsohn und dem Sohn des Altmanns vor Gericht abzuhandeln:
„Ainem Zuyberrauffen
Vmb das Hanns dess Knollen Zu Mauckhen Sohnn, Matheusen, dess Altmanns daselbst Sohnn yberraufft, hat man ihme Knolln Sohnn punctiert vmb 25 xr 5 hl“
Als Anfänger muss hier der Knollsohn die Strafe allein abbüßen.
Im Jahre 1720 kommt wieder ein Fall von „Unsittlichem Verbrechen“ zur Verhandlung, bei der ein Knecht des Hannsers mit einer Magd der Katzlbäuerin von Mauggen im ledigen Stand ein Kind erzeugt hat:
„Bej Beeden erstes Verbrechen
Gleichermassen thuen Georg Kainz dess Hannsers Zu Mauckhen Khnecht, Vnnd Barbara Obermayrin, der Käzlin alda Diern, ein Vneheliches Kindt miteinander erzeigen, die als erste Verbrecher, neben ainem Verweis, Er 14 tage in der Schellen, sye aber 8 tag in der Geigen, an gelt aber punctiert wordten seint vmb 5 f 42 xr 6 hl“
Zur Strafe wird der Knecht also neben einer Geldstrafe mit 14 Tagen Schellen bestraft, die Magd muss acht Tage in der „Geige“ abbüßen und hat ebenfalls eine Geldbuße zu entrichten.
Aber auch die Katzlbäuerin wird zur Kasse gebeten, da sie als „Hausherrin“ zu wenig Vorsicht hat walten lassen:
„Weegen nit getragner obsicht, die Dienstdiern schwanger werden. Straff der Hausmuetter Das Vrsula Verwittibte Käzlin Zu Mauckhen Vermitls ihrer nachlessigkheit geursachet, das ihrer Diern Barbara Vnehelich geschwengert wordten, ist sye punctiert zu 1 f 42 xr 6 hl“
Auch beim Binder (Drechsler) von Mauggen kommt es 1720 zu einer Schwangerschaft vor der Hochzeit, welches die Brautleute mit vier Tagen Gefängnis und einer Geldstrafe abzubüßen haben:
„Erstes Verbrechen Vor Copulation
Hanns Pindter Zu Mauckhen, hat sein Eheweib Anna, Vor der einsegnung geschwengert, die man in favorem matrimonij, iedes 4 tag, Vnnd Nacht mit geringer Aztung im Ambthaus, in Gelt aber gebiest Zu 5 f 42 kr 6 hl“
1730 kommt es zu einer Rauferei, die der Bartl von Mauggen zusammen mit seiner Frau gegen den Pointner angezettelt hat. So haben der Bartl und seine Frau Thomas Pointner beim Verlassen der Stadt Erding angegriffen und eine Rauferei angefangen, die auf verschiedenen Stationen des Nachhausewegs fortgeführt wird. Gestraft werden alle drei:
„Ihrer drey verschaidentlich rauffen
Das Franz Bärtl Zu Mauggen mit beyhälff seines Weibs Anna, Thoman Pointner aldorthen anfängl. Gleich ausser der Statt Erting mit rauffen ergriffen, nachgehents aber Vnderwegs die thaill widerumben Zu Verschiedentl. Rauffen gerathen wirdet der erste pr: 2: der Pointner aber umb 1 lbd nebst einem ernstlichen Verweis, Vnnd auferhaltung besserer Nachbahrschafftshaltung punctiert, trifft 3 f 25 kr 5 hl“
Im selben Jahr wird auch der Radlschuster gestraft, nachdem er den Pointner zu Bergham beleidigt hat:
„Hundtsfott haißen
Caspar Osstermayr Schuesster Zu Mauggen hat Balthasarn Pointner Zu Perckhamb ein Hundtsfott gehaissen, Vnnd destwegen bezahlen müessen 34 kr 2 hl“
Auch ein „Unsittlichkeitsverbrechen“ steht 1730 zur Verhandlung, bei dem ein Altmannsohn von Mauggen, mit einer Tochter Freithofers von Strogn ein Kind erzeugt hat:
„Bey beeder erstes Delictum
Caspar ein Altman Sohn Zu Mauggen hat bey Vrsula dess Freythofers Zu Strogn Tochter ein Vnneheliches Künd erworben, die als beed erstmahlige Delinquenten, weillen Sye die Venckhnus nit ausgestandten, Er 8: Sye dann 4 lbd, sohin in allem erlegt haben 11 f 25 kr 5 hl“
Die beiden „erstmaligen Verbrecher“ haben also, da sie eine Gefängnisstrafe ablehnen, eine erhöhte Geldbuße zu entrichten.
1733 hat der Maier von Thal den Georg Kiermeier, Lukas von Mauggen, mit einer Schaufel geschlagen (der dieses ohne Schaden überstand), wonach dem Maier vom Gericht die Schaufel abgenommen und eine Geldstrafe auferlegt wird:
„Ain ohne Schaden beschechener Schauflstos
Georg Mayr im Thall wirdet wegen eines Georgen Lucas Kürmayr Zu Maucken mit einer schaufl versezten Stoß, mit abnamb derselben, gestrafft vmb 34 kr 2 hl“
Der Lukas von Mauggen aber hat den Maier nach dem erfolgten „Schaufelstoß“ mit mehreren Ohrfeigen traktiert, wofür nun dieser extra mit Bußgeld belegt wird:
„ainen andern mit Straich abgeförttigt
Das hingegen gedachter Kürmayr Ihme Mayr daryberhin mit Straich abgeförttigt, ist deme zu straff ernennet worden 25 kr 5 hl“
Auch die Mauggnerinnen werden zuweilen straffällig, so muss sich 1733 die Pointnerin wegen einer Beleidigung gegenüber der Bartlin von Mauggen verantworten:
„Hur iniuriert
Vmb weillen Catharina Pointnerinn Zu Mauckhen, Anna Pärtlin aldorten ein Hur iniuriert, würdet Sye in ansechung der Vnuermögenheit, yber die Ex officio Cassierte iniuri gestrafft, Per 25 kr 5 hl“
Die Katharina Pointner hat also Anna Bartl als eine Hure tituliert. Ob mit dem Ausdruck der „Unvermögenheit“ evtl. die Uneinsichtigkeit der Pointnerin in ihre Schuld gemeint sein könnte, derentwegen das Bußgeld dann letztendlich verhängt wird, ist unklar. Da der Pointnerhof in Mauggen die Größe einer Hube hat, dürfte Armut als zweite Erklärungsmöglichkeit ausscheiden.
Im Jahre 1740 werden der Knecht des Schmieds zu Mauggen und der Knecht des Schmieds von Altenerding wegen gegenseitiger Beschimpfungen vom Gericht gestraft:
„Schmachwortt
Bärtlmee Lex, dess Schmits Zu Mauckhen, Vnnd Bernhard Claus, des Schmits Zu Altenerding Knecht, haben Schmachwortt gegeneinander gewexelt, Vnd Zum Rauffen herausgefordert, also hieryber Straff Zahlen müessen 1 f 8 kr 4 hl“
Der Lukas von Mauggen hat sich 1740 vor Gericht zu verantworten, weil er einen Grenzbaum zwischen seinen und den Holzgründen des Katzls gefällt und zu sich nach Hause gebracht hat:
„Abgehauter Feichten March Paumb
Gregori Kürmayr Zu Mauggen hat sich Vnderstanten, ainen zwischen sein= Vnnd dess Balthasarn Pichlers Käzls alda holzgründt gestanten Veichtnen Marchpaumb abzuhauen, Vnnd nacher haus Zubringen, dahero Er den Käzl dem für seine Hälffte begehrten 1 f ersezen= Zur Straff aber geben müessen 51 kr 3 hl“
Aber auch der Katzl Balthasar Pichler wird wegen einer Beleidigung gegen den Lukas mit einer Geldbuße belegt:
„Schölmben injuriert
Balthasar Pichler Käzl Zu Mauckhen, injuriert Gregoren Kürmayr alda einen Schelmben, Vnd biest solches mit dessen Cassierung pr. 34 kr 2 hl“
Eine besonders harte Strafe überkommt einen Altmannsohn von Mauggen, der mit einer Emlingerin zum zweitenmal „Unzüchtig verbrochen“ hat: Er hat sechs Tage in der „Geigen“ abzubüßen und wird im Anschluss des Gerichts verwiesen, während die Emlinger Bauerntochter 14 Tage in der „Geigen“ abzubüßen hat (und im Gericht verbleiben darf):
„Andertmalige Formicanten
Michael Pranndt ein Altmanns Sohn Von Mauggen Verbricht mit Maria dess Paurns Zu Embling Tochter nunmehro Zum andtenmahl, welcher also neben der Gerichts Verweisung pr: 6 Vnnd Sye sambt 14 tägig Geigen tag, bey … 4 lbd zusammen aber Straff geben müessen 11 f 25 xr 5 hl“
1741 ist wieder eine schwere Prügelei zwischen dem Scharl von Emling und dem Schmid von Mauggen überliefert. Der Schmid Johann Klaus hat als Hauptschuldiger die höhere Geldstrafe zu zahlen:
„gemaines Geräuff
Caspar Scharl Zu Embling Vnd Hanns Claus Schmidt Zu Mauggen haben miteinander ein gemains geräuff Veryebet, worzue der Schmidt hauptsächl. der Anfänger gewesen, Vnd deme Scharl Vorhero einen Hundt geschmeht, würdt also der erstere per 3: der Schmidt aber ad 4 ßd gestrafft, so macht 1 f“
Doch damit ist kein Ende in dieser Angelegenheit erreicht. Wenig später heißt es, der Schmied sei dem Scharl nachts beim Nachhausegehen gefolgt und habe denselben blau und blutig geschlagen. Der Scharl ist so schwer verletzt, dass er anschließend von einem Bader behandelt werden muss. Die Kosten hierfür übernimmt zwar der Schmied, er wird aber trotzdem wieder vor Gericht zitiert:
„ainen mit blau= Vnd Blutmaillig schläg tractiert
Das gemelter Hanns Claus Schmid, ihme Scharl Nachts jetzt im nacher haus gehen nachgeloffen, Vnnd mit blau= Vnnd bluetmaillig Straich tractiert, wurde Er widerumb weillen sye sich … des Schadens vm gebauchten Baaders verglichen mit 51 kr 3 hl gestrafft“
Ein drittes Mal in diesem Jahr muss der Schmied Johann Klaus vor Gericht, nachdem er (wieder) mit Kaspar Scharl von Emling einen Händel hat (er hat diesen „einen Hund geheißen“), sprich, nun muss er sich wegen Beleidigung verantworten:
„Hundts Schmach
Hanns Claus Schmidt Zu Mauggen intituliert Casparn Scharl Zu Embling einen Hundt, Vnnd biesst solches per 35 kr 5 hl“
Auch der Knecht des Schmieds scheint ein Raufbold zu sein. Opfer ist in diesem Fall ein Knecht des Rauchs zu Mauggen. Auch hier muss wieder Bußgeld „zur Sühne“ erlegt werden:
„yberrauffung
Bärtlmee Lex des Schmidts Zu Mauggen Schmidkhnecht, yberraufft Balthasarn Weiss, des Rauchs Zu Mauggen Khnecht, Vnd erlegt desshalb pro süena 25 kr 5 hl“
Ebenfalls im Jahre 1741 wird Georg Kiermeier (Lukas) von Mauggen abgestraft, nachdem er den Scharl von Bockhorn „abgewatscht“ hat:
„yberrauffung
Georg Kürmayr zu Mauggen, hat Casparn Scharl Zu Pockhorn mit Straichen yberfahren, dahero Er multirt worden, per 25 kr 5 hl“
Im Zuge dieser Auseinandersetzung ist es auch zu einer Beleidigung gegen den Scharl gekommen, wofür dem Kiermeier ein extra Busgeld auferlegt wird:
„Sau Schwaif Schmach
Gegori Kürmayr Zu Mauckhen, hat Casparn Scharl Zu Pockhorn einen Sau Schwaif geschmähet, deswegen Er gewandlt worden ad 25 kr 5 hl“
Auch der Radl von Mauggen findet sich 1741 als Delinquent in den Amtsrechnungen des Gerichts Erding:
„Ertheilte Schläg
Mathias Altman, Tagwercher Zu Künzlbach, ist von Casparn Rädlschuesster zu Mauggen mit ainigen Schlägen yberfahren wordten, worumben Er bestrafft wordten per 25 kr 5 hl“
Auch hier geht es also um eine handgreifliche Auseinandersetzung, die der Mauggner Radl als Anfänger abzubüßen hat.
Auch für die im Gefecht erteilte Beleidigung als „Schelm“ ist zu zahlen:
„Iniurj aines Schölmbens
Caspar Rädlschuesster Zu Mauggen, hat Mathias Altmann Tagwerchern Zu Künzlbach einen Schölmben injuriert Vnd nach der auf gehöbten iniurj bezallen miessen 34 kr 2 hl“
Eine ebenso hohe Strafe hat der Zinkl zu Mauggen abzuleisten, nachdem er den Schweindl zu Siglfing „mit Watschn überzogen“ hat:
„Ainen mit Straich begegnen
Andree Neumayr Zünkhl Weber Zu Mauggen, yberziecht Josephen Schweindl Zu Siglfing mit Straichen, Vnnd mues hiefür Zur Straff erlegen 25 kr 5 hl“
Der solchermaßen traktierte Schweindl entgegnet dem Zinkl hingegen mit einigen (nicht näher angeführten) „Schmachworten“, die eine gleich hohe Strafgebühr erfordern:
„iemand mit Schmachwortt begegnen
Josef Schweindl Zu Siglfing, begegnet dem Andreen Neumayr Zünklweeber Zu Mauggen mit einig Schmachwortt, vnd erlegt 25 kr 5 hl“
Wegen „Anstiftung zur Rauferei“ und einer Beleidigung gegen den Steiner und Maier von Strogn hat sich 1741 auch ein Knecht des Altmanns zu Mauggen zu verantworten:
„Sauschwaifs Betitlung, vnnd Rauffen herausfordern
da Caspar Prandt, des Altmanns Zu Mauggen Knecht, Wolfen Hagger Stainer, Vnd Benedicten Mayr Zu Strogn einen Sauschwaif geschmehet, Vnd zum Rauffen herausgefordert, wurde selbiger punktiert per 34 kr 2 hl“
1750 wird der Bartl von Mauggen bestraft, nachdem er der Wirtin von Mauggen, als diese seine schuldige Zeche einfordert, einfach eine Ohrfeige gegeben hat:
„Einer eine Ohrfeigen Versezen
Wegen dess Caspar Bärtlschuesters Zu Mauggen der Maria Nidermayerin Würthin der orthen, weegen angefordert schultigen Zöch, mit Ohrfeigen Versezet, hat derselbe Nebst Verweis Zur Straff bezallen miessen 3 ßd, oder 25 kr“
Die Radlschusterin muss sich (da sie zu arm war, um Strafgebühr zu zahlen) eine Stunde öffentlich in der Geige zeigen lassen, nachdem sie nach einem Gerichtsverhör in Erding den Mayr von Neufahrn angegriffen, bei den Haaren gezogen und beschimpft hat:
„Einen bey den Harren ergreiffen: und einen schölmben beschimpfen
Vmb sich Maria Radlschuesterin Von Mauggen Vnndfangen dem Melchiorn Mayr Zu Neufahrn nach gehabten Ghrts: Vorstandt sogleich ausser dem Verhör Zimmer bey dennen Harren Zuergreiffen, Vnnd einen Schölmben Zubeschimpfen, wurdte selbe Nebst Ernstlichem Verweis in Ansechung ihrer Armuth offentlich Vorgestelt, Ain Stundt in der Geigen“
1755 wird der Sohn des Hanselschusters vom Sohn des Strassers zu Straß mit dem Schimpfwort „Schwanz“ beleidigt, woraus eine „gemeine“ Prügelei zwischen den beiden entstanden ist. In diesem Fall hat der Sohn des Strassers als Anfänger die höhere Buße zu zahlen:
„ainen einen Schwanz schmehen, und hernach ihrer zwey, ein gmaines Gerauff Volbringen
Melchior Hilger, dess Schuessters Zu Mauckhen Sohn wurdte von Casparn, dess Strassers Zu Strass Sohn ein Schwanz betitlet: und hinach von ihnen ein gemaines Gräuff Volbracht, und dahero Ersterer per 4 ßd und lezterer per 1 lbd multiert, ist est Straff 1 lbd 4 ßd oder 1 f 42 kr 6 hl“
Ebenfalls aus dem Jahre 1755 hat sich eine größere Wirtshausschlägerei in Mauggen überliefert: Mehrere „Frevler“ aus Grünbach, Riedersheim, Deimling, Hörgersdorf und Aurlfing haben zwei Söhne des Altmanns zu Mauggen im Wirtshaus angegriffen und verprügelt, wofür nun von jedem eine Strafsumme eingefordert wird:
„ainige zum Rauffen angreifen, und mit Schlögen yberfahren
Vmb das Andree: und Josef: dess Ernstens Zu Grienbach: Simon: und Franz, des Sedlpaurns Zu Riedershamb: dan Adam: dess Schreiners alda Sohn, Item Lorenz: des Scharls zu Deimbling Knecht, Joseph der Gerblin Zu Hörgerstorf Sohn, und Balthasar: dess Zehetners Zu Aurlfing Knecht, sich Vnterfangen, Lorenzen: und Casparn Hueber, beede Altmanns Söhn Zu Mauckhen zum Rauffen zuergreiffen, und mit schlögen zuyberfahren, hat mann die Frävller reden gestrafft, per 4 ßd, so zusamben macht 4 lb, oder 4 f 34 kr 2 hl“
Doch auch zumindest einer der Altmannsöhne ist im selben Wirtshaus ebenfalls durch Schlägereien auffällig geworden und wird zusammen mit seinem Kumpanen, dem Widl von Tankham, mit Strafe belegt:
„zum Rauffen angreiffen und mit schlögen yberfahren
Item wurde auch Josef Widl Zu Tänkhamb: und Lorenz Hueber, der Altmänin Zu Mauckhen Sohn, dz Sye im Vorbesagten Wührtshaus Mathiasen Altman von Kinzlbach, Vnd Andreen Ernsten Von Grienbach yberraufft, Gleich wie vorige punctiert per 1 f 8 kr 4 hr“
Schwere Vorwürfe werden 1755 auch gegen den „gewesenen“ Altmann zu Mauggen erhoben, der sich ausgerechnet gegen einen Herrn der Geistlichkeit mittels „übler Nachrede“ vergangen hat. Und zwar hat dieser dem „Pfarr Provisor“ von Bockhorn im Wirtshaus zu Mauggen öffentlich beschuldigt, einen leichtfertigen (unsittlichen) Lebenswandel usw. zu führen:
„einen Pfarr Provisorn eines fiehrent Außgelassenen Lebens, Als so an deren mehrs Vnverweißlichermassen beschulden
Vmb sich Michael Altmann zu Mauckhen und dermahliger Pachmayr zu Izling sträfflich Vnterfangen, Herrn Nicolao Weinkorn Pfarr Provisorn zu Pockhorn ganz Vnuerweislichermassen eines fiehrent Ausgelassenen Lebens Wandls: so andern mehrs im Würthshaus zu Mauckhen offentlich zu beschuldten, und hiedurch zujnjuriern, hat man ihme sein Ehrnrihrisches Vnternemben Alles Ernsts Verwisen, Vnd so Vmriehrliche Vorwürff ex officio casirt, und in Ansehung er sich mit hl: Cläger selbsten Verglichen: und deprocirt, dan seines schlechten Vermögens straff auferlegt 1 lbd: oder 1 f 8 xr 4 hl“
Dem in solcher Weise beschuldigten und verleumdeten „Pfarr Provisor“ ist im Anschluss durch das Gericht Erding eine anständige und sittliche Lebensführung attestiert und dieser somit von sämtlichen Vorwürfen reingewaschen worden. Da sich der Kläger mit dem nunmaligen Bachmeier von Itzling, ehemaligen Altmann zu Mauggen „verglichen“ (vermutlich ausgesöhnt) hat, muss der Delinquent nur noch die Strafe an das Gericht ableisten.
Im Jahre 1756 ist von einem Knecht des Wimmers und einer Schwester des Rauchs zu Mauggen eine (hohe) Strafe wegen Leichtfertigkeit abzubüßen, nachdem beide auf dem Heimweg von Grünbach unzüchtig miteinander „verbrochen“ haben:
„Leichtfertigkeits Straffen
Adam Christoph: dess Wimbers zu Mauggen Dienstknecht, und Maria: dess Rauchens derorthen Schwester wurdten Vmb Sye im haimbgehen Von Grienbach miteinand Leichtferttig Verbrochen, Als erstmahlige Fornicanten nebst Verweis: und der ordinari Leibs Straff, und zwar er pr: 3: und Sye ad 2 lbd gewandlet, ist es 5 f 42 xr 6 hl“
Weiter hat sich 1756 ein von dem Schmied und dem Reiser zu Mauggen gleichermaßen mittels ihren Pferden begangener Flurschaden im Weizenfeld des Hubers zu Kirchasch überliefert:
„Zu schadten gegangne Pferdt
dz Johann Claus Schmidt zu Mauckhen und CasPar Reiser derorthen ieder mit 2 Pferdten Johann Hubern zu Asch im Waizen agger zu schadten gegangen seynndt, und ihme hieran 2 Mezen Verdorben haben, als Werdten dieselben zur ersezung dessen in natura: oder in gelt … angehalten: sondern Auch punctiert pr: 4 ßd oder 34 xr 2 hl“
Die beiden haben also dem Huber zu Kirchasch den verursachten Schaden in Geld oder Natura wieder gutzumachen und müssen außerdem dem Gericht noch eine Strafgebühr erlegen.
Quelle: Ortschronik Mauggen, 1053-2003, Herausgegeben von der Ortschaft Mauggen im Rahmen der 950-Jahrfeier, im März 2003